| Allgemeine
Vorsichtsmaßnahmen für Landwirte und Nichtlandwirte
Der Lebensunterhalt vieler
Menschen ist eng verbunden mit dem ländlichen Raum. Besuche auf Bauernhöfen,
Wege über landwirtschaftliche Flächen und andere offene Landschaft einschl.
Eigentum des Verteidigungsministeriums könnte Kontakt mit MKS-empfindlichem
Viehbestand ergeben. Es ist also möglich, dass die Infektion unbemerkt
an besuchte Orte oder von besuchten Orten getragen wird. Nicht unbedingt
erforderliche Kontakte insbesondere zu Klauentierhaltungen sollten daher
weitestgehend vermieden werden. Nach den Erfahrungen des britischen Landwirtschaftsministeriums
werden daher nachfolgende Empfehlungen gegeben.
Bevor Sie einen Bauernhof oder
landwirtschaftliche Flächen besuchen, sollten Sie bedenken:
- Ist Ihr Besuch absolut notwendig?
- Verabredungen oder Besuche
sollten rückgängig gemacht werden oder Vereinbarungen sollten per Telefon,
Fax oder Email getroffen werden.
- Sie werden aufgefordert
werden, strenge Reinigungsvorschriften einzuhalten.
- Diese könnten beinhalten,
dass Sie Ihr Fahrzeug außerhalb des Bauernhofes zurücklassen, dass Sie
Ihre Schuhe desinfizieren und dass Sie Schuhe und Kleidung tragen, die
von dem Bauernhof gestellt werden.
- Erlauben Sie Kindern nicht,
Sie zu begleiten, wenn es nicht unbedingt nötig ist; auch die Kinder
müssen sich desinfizieren, wie es die Vorschriften erfordern.
- Es wird von Ihnen verlangt
werden, dass Sie über vorherige Kontakte mit anderen Tierbeständen Auskunft
geben.
Auf dem Bauernhof
Auf dem Bauernhof selbst gehen
Sie nur dort hin, wo es unbedingt notwendig ist. Besuchen Sie das Vieh
nur, wenn es absolut erforderlich ist, und versichern Sie sich vorher
der Erlaubnis des Besitzers. Laufen Sie nicht zwischen den Gebäuden umher.
Wenn es nicht möglich war, den Besitzer vorher zu sprechen, verschieben
Sie den Besuch.
Übernehmen
Sie die Verantwortung für Ihre eigenen Handlungen, während Sie Bauernhöfe
besuchen, und halten Sie zu jeder Zeit den höchsten Standard an Personendesinfektion
und Sauberkeit ein. Kommen Sie sauber auf dem Bauernhof an. Tragen Sie
Materialien, die gereinigt und desinfiziert werden können. Überprüfen
Sie, ob Ihr Fahrzeug sauber ist.
Verlassen des Bauernhofes
- Überprüfen Sie, dass aller
Schmutz, Staub und Mist abgewaschen ist, bevor Sie das Grundstück verlassen.
- Desinfektionsmittel (und
Wasser - wenn erforderlich -) sollten jederzeit in Fahrzeugen mitgeführt
werden (Gesundheits- und Sicherheitsmaßregeln werden veröffentlicht
werden).
- Benutzen Sie Desinfektionsmittel
nach dem Waschen.
Hinweise zu anerkannten
Desinfektionsmitteln kann Ihnen die für Sie jeweils örtlich zuständige
kommunale Veterinärbehörde geben.
Das Besprühen ist die effektivste
Methode, wenn man nicht die Reifen und die Unterseite des Fahrzeuges vergißt.
Das Besprühen sollte unbedingt vorgenommen werden, selbst wenn es ein
Reifenbad oder eine Desinfektionsmatte gibt.
Konzentrierte Desinfektionsmittel
können brennend oder ätzend sein und erfordern möglicherweise Schutzkleidung.
Lesen Sie bitte vorher die Gebrauchsanleitung.
Sobald das Fahrzeug sauber
ist, beachten Sie die Personalhygiene und -desinfektion. Überprüfen Sie,
ob alle Kleidungsstücke und Schuhe desinfiziert sind, bevor Sie in das
Fahrzeug verbracht werden. Ein Fußbad oder eine Sprayanlage sollte zur
Verfügung gestellt werden.
Einmalausrüstung sollte entweder
auf dem Bauernhof verbleiben oder in Plastikbeuteln eingeschlossen werden.
Sie werden durch Verbrennen vernichtet werden.
Es ist notwendig, dass alle
Besuche auf Bauernhöfen und mögliche Kontakte mit Tieren aufgezeichnet
werden. Sollte die Krankheit auf einem Bauernhof ausbrechen, dann werden
diese Aufzeichnungen dazu benutzt, Bewegungen und mögliche Seuchenausbreitungswege
zu verfolgen. Die Aufzeichnungen sollten das Datum und die Dauer von Besuchern
beinhalten.
Das Leben von Nichtlandwirten
in einem Sperrbezirk
Jeder Bewohner / Jede Bewohnerin
eines aufgrund eines amtlich festgestellten MKS-Ausbruchs gemaßregelten
Sperrbezirkes muss sich darauf einstellen, dass das tägliche Leben für
einen bestimmten Zeitraum nur in veränderter Form und unter möglicherweise
erheblichen Einschränkungen wird ablaufen können.
Wirtschaftsbetriebe
Grundsätzliches Ziel bei jedem
Auftreten von MKS – auch im konkreten Verdachtsfall – ist es, alle Fahrzeugbewegungen
zwischen dem infizierten Gebiet, z.B. einem Sperrbezirk und dem mutmaßlich
freien Gebiet soweit wie unter den gegebenen Umständen möglich zu unterbinden.
Anhand einer Risikobewertung der einzelnen Wirtschaftszweige und in Abhängigkeit
von der örtlichen Siedlungs- und Tierhaltungs- und Wirtschaftsstruktur
gilt es dann durch Maßnahmen wie Kanalisierung des Verkehrs (Korridore)
sowie Reinigung und Desinfektion unverzüglich vertretbare Lösungen zur
Aufrechterhaltung der essentiellen Wirtschafts- und Versorgungsbereiche
zu finden. Sonderregelungen müssen im Seuchenfall beispielsweise auch
für die tägliche Müllabfuhr und Postzustellung getroffen werden.Die Beschränkungen
gelten immer für mindestens 15 Tage ab Erstausbruch. Absprachen der Wirtschaftsunternehmen
haben das Ziel, die Versorgung der Betriebe im Sperrbezirk jeweils
durch ein Unternehmen zu gewährleisten. Ansonsten gilt "Stand-Still"
im Sperrgebiet. Das gilt auch für solche Betriebe der Geflügelwirtschaft,
die in Kombination mit Schweinehaltung oder anderen Klauentieren bewirtschaftet
werden. Eier von solchen Betrieben im Sperrgebiet können ohne Desinfektionsmaßnahmen
nicht gehandelt werden.
Pferde und Pferdeveranstaltungen
Die Pferde selbst gelten nicht
als die Überträger des MKS-Virus. Die Durchführung von Pferdetransporten
und die Ansammlung von Pferdetransportern und Betreuungspersonal von Pferden
auf Reitveranstaltungen, Pferdeauktionen, Messen und Ausstellungen wird
jedoch als ein unnötiges Risiko für die Verbreitung des MKS-Virus angesehen,
da Pferde vielfach zusammen mit Klauentieren gehalten werden.
Nicht zuletzt wegen des am
letzten Wochenende (22.04.2001) bestätigten neuen MKS-Falles in den Niederlanden
außerhalb des Impfgebietes können die bisherigen Beschränkungen grundsätzlich
nicht aufgehoben werden, sie werden jedoch modifiziert.
Bund und Länder haben sich
auf eine einheitliche Vorgehensweise bei der Genehmigung von Pferdeveranstaltungen
geeinigt. Danach wird zunächst an alle, die beabsichtigen, Pferde aus
dem Vereinigten Königreich oder den Niederlanden zu verbringen, appelliert,
dieses so lange zurückzustellen, bis sich die Maul- und Klauenseuchesituation
in den Herkunftsländern gebessert hat. Sollten dennoch Pferde aus den
vorgenannten Ländern verbracht werden müssen, wird gefordert, dass die
Pferde so transportiert und aufgestellt werden, dass sie mindestens 15
Tage keinerlei Kontakt zu Klauentieren haben, und dass die Transportfahrzeuge
unter amtlicher Aufsicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Veranstaltungen mit Pferden,
wie Turniere und Tierschauen, werden zur Zeit wie folgt beschränkt:
- Das direkte Verbringen
von Pferden aus dem Vereinigte Königreich und den Niederlanden auf die
Veranstaltung ist zu untersagen. Pferde aus diesen Ländern müssen mindestens
15 Tage [analog zur Entscheidung der Kommission vom 15. März
2001 (2001/209/EG)] vor Beginn der Veranstaltung verbracht worden sein.
- Vor der Verladung hat eine
ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge zu
erfolgen.
- Die Pferde dürfen entweder
- 15 Tage
vor der Veranstaltung keinen Kontakt zu Klauentieren gehabt haben,
worüber der Besitzer eine schriftliche Erklärung abzugeben hat
oder
-
der Besitzer der Pferde hat durch eine tierärztliche Bescheinigung
nachzuweisen, dass die Klauentiere des Bestandes, zu dem die Pferde
Kontakt haben, klinisch auf Anzeichen der Maul- und Klauenseuche untersucht
worden sind und solche klinischen Anzeichen nicht festgestellt wurden.
Die Untersuchung der Klauentiere ist durch den bestandsbetreuenden
Tierarzt vorzunehmen. Die Bescheinigung darf am Tage der Veranstaltung
nicht älter als 48 Stunden sein.
- Vor dem Verlassen der Veranstaltung
ist mit dem Transportfahrzeug und dem Transportanhänger zumindest ein
Desinfektionsbecken zu durchfahren.
Es besteht für die kommunale
Veterinärbehörde die Möglichkeit, den die Veranstaltung betreuenden Tierarzt
mit der Überwachung der o. g. Maßnahmen zu beauftragen.
Darüber hinaus gibt es in Niedersachsen
derzeit für den Transport von Equiden (Pferde, Esel, Ponys) keine
Beschränkungen.
Eine Tötung von Pferden, auch
wenn diese sich auf einem landwirtschaftlichen Gehöft befinden, auf dem
ein MKS-Ausbruch amtlich festgestellt wird, ist nicht vorgesehen. Pferde
sind in einem solchen Fall bis auf weiteres an einen Standort ohne Kontakt
zu Klauentieren zu verbringen.
Zirkustiere
Es ist bislang nicht verboten,
dass ein Zirkus seinen Veranstaltungsort wechselt. Hierzu ist jedoch erforderlich,
dass sich der Zirkus beim für den derzeitigen Standort zuständigen kommunalen
Veterinäramt unter Angabe des nächsten Standortes abmeldet. Das kommunale
Veterinäramt erfragt beim für den neuen Standort zuständigen kommunalen
Veterinäramt das Einverständnis für die Anreise ab, so dass jederzeit
eine veterinärfachliche und tierseuchenrechtliche Überwachung des Zirkusses
sichergestellt ist. Vor der Abreise sind die Zirkusfahrzeuge und insbesondere
die Transporter, die Klauentiere und Kameliden transportieren sollen,
sorgfältigst zu desinfizieren.
Vor den Eingängen zum Zirkus
sind für die Besucher Desinfektionsmatten auszulegen. Die Zuwegungen zum
Zirkus sollten frühzeitig kanalisiert werden. Ein direkter Kontakt zwischen
den Besuchern und den Zirkustieren, insbesondere zu Klauentieren und Kameliden,
ist zu unterbinden. Zirkustiere dürfen von Besuchern auch nicht gefüttert
werden.
Märkte und Ausstellungen
Es wird empfohlen, soweit gesellschaftspolitisch
und wirtschaftlich vertretbar, im ländlich strukturierten Bereich auf
die Durchführung von Frühjahrsmärkten und Ausstellungen wie z. B. Gewerbeschauen
mit ansonsten überwiegendem Besuch von Landwirten und mit überregionalem
Einzugsbereich bis auf Weiteres zu verzichten. Beispielhaft sei hier die
Absage des diesjährigen Niedersachsentages in Nordhorn durch die Veranstalter
erwähnt.
Sollte ein Verzicht auf derartige
Veranstaltungen aus welchen Gründen auch immer nicht möglich sein, ist
auf eine kanalisierte Zu – und Abfahrt der Besucher und auf ausreichende
Desinfektonsmaßnahmen zu achten. Klauentiere dürfen auf o. g. Veranstaltungen
nicht verbracht werden. Es bleibt zunächst auch weiterhin dabei, dass
keine Viehauktionen und keine Viehmärkte stattfinden dürfen.
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