Die nachfolgende Dritte Verordnung zum Schutz vor einer Einschleppung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Schutzverordnung) vom 19. April 2001 wird im Bundesanzeiger Nr. 76 vom 21. April 2001 (Seite 7477) verkündet und am 22. April 2001 in Kraft treten.

Dritte Verordnung
zum Schutz vor einer Einschleppung der Maul- und Klauenseuche
(3. MKS-Schutzverordnung)

Vom 19. April 2001

 

Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2 und § 24 Abs. 1, diese in Verbindung mit § 79 Abs. 1a und § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), von denen § 79b durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

 

§ 1
Tötung von Tieren aus dem Vereinigten Königreich

Die zuständige Behörde ordnet die Tötung als Haustiere gehaltener Schafe, Ziegen, Klauentiere wild lebender Arten und Kameliden an, die, auch über andere Staaten, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland verbracht worden sind, und deren Abfertigung zum Versand im Vereinigten Königreich zwischen dem 1. und dem 21. Februar 2001 erfolgt ist.

 

§ 2
Beschränkung des Transports empfänglicher Tiere

(1) Als Haustiere gehaltene Klauentiere und Kameliden dürfen außerhalb des Bestandes nicht transportiert werden.

(2) Die für den Absendeort zuständige Behörde lässt im Einvernehmen mit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zu für das Verbringen von Tieren

  1. unmittelbar oder über eine nach § 15c der Viehverkehrsverordnung für die jeweilige Tierart zugelassene Sammelstelle
    1. zur unmittelbaren Schlachtung in einem Schlachtbetrieb oder

    2. in einen anderen Bestand zum Zwecke der Mast, oder
  1. zu einem Sammelpunkt zwecks Zusammenstellung einer auf einem bestimmten Weidegebiet zu haltenden Wanderherde oder

  2. in einem anderen Bestand,

wenn vorbehaltlich des Absatzes 3 sichergestellt ist, dass

  1. die Tiere

    1. auf keinen Fall über einen Aufenthaltsort nach § 24 Abs. 2 der Tierschutztransportverordnung verbracht werden und

    2. während des Transportes - ausgenommen zur Schlachtung - nicht in Kontakt mit einem Tier aus einem anderen Bestand kommen oder

    3. aus einem Bestand stammen, der in einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe p der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 109 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gelegen ist, in dem während der in Absatz 3 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 genannten Zeit kein Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet festgelegt worden ist, und

  2. Fahrzeuge, die beim Transport der Tiere benutzt werden, vor und nach dem Transport gereinigt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel desinfiziert werden.

(3) Eine Ausnahme nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn

  1. die Tiere mindestens 30 Tage vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung oder, sofern die Tiere jünger als 30 Tage sind, seit ihrer Geburt im Herkunftsbestand gehalten worden sind und
  2. während dieser Zeit – im Falle von Schweinen während der letzten 15 Tage vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung - kein empfängliches Tier in den Bestand eingestellt worden ist,

es sei denn, dass die Tiere im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 unmittelbar in den Schlachtbetrieb verbracht werden. Eine Ausnahme nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b ist im Falle von Mastrindern oder Mastschweinen ferner nur zulässig, wenn über die Sammelstelle nicht mehr als sechs Bestände beliefert werden.

 

§ 3
Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ein Tier transportiert.

 

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 18. Mai 2001 außer Kraft.

(2) Mit Ablauf des 21. April 2001 tritt die 2. MKS-Schutzverordnung vom 10. April 2001 (BAnz. S. 6814) außer Kraft.

* * * *