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Die
nachfolgende Dritte Verordnung zum Schutz vor einer Einschleppung der
Maul- und Klauenseuche (MKS-Schutzverordnung) vom 19. April 2001 wird
im Bundesanzeiger Nr. 76 vom 21. April 2001 (Seite 7477) verkündet und
am 22. April 2001 in Kraft treten.
Dritte Verordnung
zum Schutz vor einer Einschleppung der Maul- und Klauenseuche
(3. MKS-Schutzverordnung)
Vom
19. April 2001
Auf Grund des § 79
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2 und § 24
Abs. 1, diese in Verbindung mit § 79 Abs. 1a und § 79b
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2038), von denen § 79b durch Artikel 4
Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft
§
1
Tötung von Tieren aus dem Vereinigten Königreich
Die zuständige
Behörde ordnet die Tötung als Haustiere gehaltener Schafe, Ziegen,
Klauentiere wild lebender Arten und Kameliden an, die, auch über
andere Staaten, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland verbracht worden sind, und deren Abfertigung zum Versand
im Vereinigten Königreich zwischen dem 1. und dem 21. Februar 2001
erfolgt ist.
§
2
Beschränkung des Transports empfänglicher Tiere
(1) Als Haustiere
gehaltene Klauentiere und Kameliden dürfen außerhalb des Bestandes
nicht transportiert werden.
(2) Die für den
Absendeort zuständige Behörde lässt im Einvernehmen mit
der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde Ausnahmen
von Absatz 1 zu für das Verbringen von Tieren
- unmittelbar oder
über eine nach § 15c der Viehverkehrsverordnung für die jeweilige
Tierart zugelassene Sammelstelle
- zur
unmittelbaren Schlachtung in einem Schlachtbetrieb oder
- in einen
anderen Bestand zum Zwecke der Mast, oder
- zu einem Sammelpunkt
zwecks Zusammenstellung einer auf einem bestimmten Weidegebiet zu haltenden
Wanderherde oder
- in einem anderen
Bestand,
wenn vorbehaltlich
des Absatzes 3 sichergestellt ist, dass
- die Tiere
- auf keinen
Fall über einen Aufenthaltsort nach § 24 Abs. 2 der
Tierschutztransportverordnung verbracht werden und
- während
des Transportes - ausgenommen zur Schlachtung - nicht in Kontakt
mit einem Tier aus einem anderen Bestand kommen oder
- aus
einem Bestand stammen, der in einem Gebiet im Sinne des Artikels
2 Abs. 2 Buchstabe p der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26.
Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 109 S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung gelegen ist, in dem während
der in Absatz 3 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 genannten Zeit kein
Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet festgelegt worden ist, und
- Fahrzeuge, die
beim Transport der Tiere benutzt werden, vor und nach dem Transport
gereinigt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel desinfiziert werden.
(3) Eine Ausnahme
nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn
- die Tiere mindestens
30 Tage vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung oder, sofern die Tiere
jünger als 30 Tage sind, seit ihrer Geburt im Herkunftsbestand
gehalten worden sind und
- während dieser
Zeit – im Falle von Schweinen während der letzten 15 Tage vor Erteilung
der Ausnahmegenehmigung - kein empfängliches Tier in den Bestand
eingestellt worden ist,
es sei denn, dass
die Tiere im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 unmittelbar in den Schlachtbetrieb
verbracht werden. Eine Ausnahme nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b
ist im Falle von Mastrindern oder Mastschweinen ferner nur zulässig,
wenn über die Sammelstelle nicht mehr als sechs Bestände beliefert
werden.
§
3
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im
Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1
ein Tier transportiert.
§
4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf
des 18. Mai 2001 außer Kraft.
(2) Mit Ablauf
des 21. April 2001 tritt die 2. MKS-Schutzverordnung vom 10. April
2001 (BAnz. S. 6814) außer Kraft.
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