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Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden
(Stand: 26.3.01)

(weitgehend zitiert nach einer Information des niederländischen Landwirtschafts-Ministeriums, es wurden keine inhaltlichen, sondern nur redaktionelle Veränderungen vorgenommen. Wir weisen bes. auf den Abschnitt "Importbeschränkungen" hin, der für unsere deutschen Besucher wohl bes. interessant ist.)

In einem Betrieb in Olst (Provinz Overijssel) ist am 21. März bei vier Rindern Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Damit hat sich gezeigt, dass diese sehr ansteckende Tierseuche trotz aller Vorbeugemaßnahmen auch auf die Niederlande übergegriffen hat. Schon früher wurden England und Frankreich getroffen. Noch am 21.3. wurde ein zweiter niederländischer Fall entdeckt, und zwar im benachbarten Welsum. Am 22. März kam ein dritter Fall dazu: Der ernste Verdacht für einen Betrieb in Oene hat sich bestätigt. Außerdem gibt es mehrere Fälle eines ernsten Verdachtes (von denen sich mittlerweile ein 4. bestätigt hat)

Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Fischerei hat am 21. März sofort reagiert. Deshalb gelten im gesamten Gebiet der Niederlande, also auch außerhalb der Überwachungsgebiete im Umkreis der MKS-Betriebe, zeitweise u.a. Transportbeschränkungen für Vieh (auch für Pferde), Geflügel, Vieh- und Geflügeltransporter, Sperma, Eizellen und Embryonen von Klauentieren, sowie Milch und Futtermittel. In fast allen Fällen ist es verboten, Tierhaltungen zu besuchen.

Nach der Feststellung eines MKS-Ausbruchs wird der Bestand des betroffenen Betriebs so schnell wie möglich gekeult. Das heißt, dass die vorhandenen Klauentiere (Schafe, Ziegen, Schweine, Rinder und andere) getötet und vernichtet werden, nicht aber Pferde, Hunde und Katzen und dergleichen. In Klauentiere haltenden Betrieben im 1-km-Umkreis eines MKS-Betriebs werden im Rahmen eines Präventivprogramms Keulungen durchgeführt. Sämtliche Betriebe mit Klauentieren im 3-km-Umkreis eines Ausbruchsbetriebs werden auf MKS-Anzeichen hin untersucht.

Wie könnte das Virus in die Niederlanden gekommen sein?

Im betroffenen Betrieb in Oene gab es 74 Mastkälber irischen Ursprungs. Am 21. März haben die französischen Behörden per Fax mitgeteilt, dass die betreffenden Kälber zu einer größeren Sendung irischer Kälber gehört hatten, die sich in der Zeit vom 23. Februar, 16.00 Uhr, bis zum 24. Februar, 04.00 Uhr, in einer Ruhestation in Baroche Gondoin im französischen Département Mayenne aufgehalten hatten. Laut den französischen Behörden sei diese Anlage die Quelle des MKS-Ausbruchs in Frankreich: Hier hatten sich vorher britische Schafe eines später amtlich für infiziert erklärten Betriebs aufgehalten.

Von der betreffenden Sendung irischer Kälber haben außer dem Betrieb in Oene auch ein Betrieb in Sprang-Capelle und ein Betrieb in Beesd Tiere geliefert bekommen (75 bzw. 80 Kälber). Inzwischen sind im Betrieb in Sprang-Capelle klinische Anzeichen von MKS festgestellt worden. Es gibt aber noch keine amtliche Bestätigung. Beschlossen wurde, die Bestände der Betriebe in Beesd und Sprang-Capelle zu keulen und im Umkreis dieser Betriebe die üblichen 3- und 10-km-Zonen einzurichten. In Betrieben im 1-km-Umkreis dieser Betriebe werden ebenfalls Keulungen durchgeführt.

Die späte Information aus Frankreich war Anlass, die einschlägigen Mitgliedstaaten dringlich aufzufordern, den Niederlanden schleunigst alle Informationen zugehen zu lassen, die im Rahmen der Untersuchungen nach der Herkunft der Seuche notwendig sind.

Landesweite Sperre

Für das gesamte Gebiet der Niederlande gilt zeitweise eine Sperre (in Kraft getreten am 21. März, 11 Uhr, geändert am 21. März, 1915 Uhr). Das bedeutet Folgendes:

Grenzüberschreitende Transporte und Transporte innerhalb der Niederlande wie auch die Verbringung an einen anderen Ort über öffentliche Straßen ohne Transportmittel sind verboten für :

  • Vieh (MKS-empfindliche Tiere wie Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen und dergleichen, aber auch Pferde)
  • Geflügel (mit Ausnahme von Eintagsküken,die direkt zu einer Geflügelhaltung verbracht werden, wobei die Ablieferung allerdings auf der öffentlichen Straße stattfinden muss)
  • Sperma von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
  • Eizellen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
  • Dünger von Vieh (also auch von Pferden) und Geflügel.

Es gilt ein Verbot für das Einsammeln und Transportieren von Milch von Betrieben, die Klauentiere halten. Milchtransporter dürfen sich nicht auf einem Betrieb mit Klauentieren befinden.

Vieh und Geflügeltransporter sowie Transportmittel für Dünger von Vieh oder Geflügel dürfen weder aus den Niederlanden verbracht noch innerhalb der Niederlande transportiert werden.

Es gilt ein Verbot für Transporte innerhalb der Niederlande und grenzüberschreitende Transporte aus den Niederlanden von Futtermitteln, Grundstoffen für Futtermittel und Transportmitteln dafür.

Landesweit gilt ein Besamungsverbot mit Ausnahme von Besamungen mit Hilfe von Sperma, das bereits im Betrieb vorhanden war. Dieses Verbot gilt auch für Embryotransfer und In-Vitro-Fertilisation.

Landesweit gilt ein Verbot, Tierhaltungen zu besuchen, auch für Personen, die das aus beruflichen Gründen tun. Es gibt drei Ausnahmen:

  • Tierärzten, Monteuren und Lohnunternehmern ist der Besuch von Tierhaltungen, wo keine Klauentiere gehalten werden, gestattet.
  • Tierhaltern und Monteuren ist unter bestimmten Bedingungen der Besuch von Tierhaltungen mit Klauentieren gestattet, wenn eine akute Gefahr für die Gesundheit der Tiere das erfordert.
  • Das Verbot gilt nicht für diejenigen, die im Rahmen der Bewirtschaftung im Betrieb anwesend sind, unter der Voraussetzung, dass diese Personen die einschlägigen Bedingungen erfüllen.

Die Bedingungen für die beiden letzten Ausnahmen sind:

  • Der Besuch unterzieht sich vor dem Eintritt in den Stall und beim Verlassen des Betriebs einer Reinigungs- und Entseuchungsmaßnahme.
  • Der Besucher hat keine andere Tierhaltung mit Klauentieren besucht.
  • Der Besucher verwendet soviel wie möglich die im Betrieb vorhandenen Geräte. Falls die Verwendung anderer Geräte notwendig ist, müssen sie gereinigt und entseucht werden.

Der Transport von zur Beseitigung bestimmtem Material ist gestattet, allerdings nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Für den Transport wird eine vom Staatlichen Dienst für Vieh- und Fleischbeschau (RVV) angegebene Route benutzt.
  • Die Transportmittel sind so abgedeckt, dass Verbreitung des Erregers nicht stattfinden kann.
  • Mit den verwendeten Transportmitteln wird ein vom RVV bezeichneter Ort aufgesucht.
  • Die Insassen des Transportmittels unterziehen sich beim Aussteigen und beim Wiedereinsteigen einer Reinigungs-und Entseuchungsmaßnahme.

Alle Eigentümer, Halter oder Hüter von Vieh sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Tiere ihren Aufenthaltsort nicht verlassen.

Exportmaßnahmen

Der Export von Lebendvieh ist gestoppt. Allein schon die Transportsperre macht solche Exporte unmöglich. Auch exportieren die Niederlande keine tierischen Produkte (wie Fleisch- und Milcherzeugnisse) mehr. Der Staatliche Dienst für Vieh- und Fleischbeschau gibt keine Ausfuhrbescheinigungen mehr ab.

Am 21. März, 19.15 ist eine Exportsperre für Vieh und bestimmte tierische Produkte in Kraft getreten. Diese Regelung verbietet die Ausfuhr von

  • Vieh
  • Frischfleisch von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Klauentieren
  • Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Klauentieren bereitet worden sind
  • Milch
  • Sperma von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
  • Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
  • Eizellen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
  • Häuten von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
  • Dünger
  • Blut und Blutprodukten v on Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
  • Schmalz und geschmolzenes Fett von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
  • Därmen von Schafen, Ziegen und Schweinen
  • Schafwolle und Haar von Wiederkäuern und Schweinen
  • Futtermitteln und Grundstoffen für Futtermittel
  • anderen Produkten von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren.


Importbeschränkungen

Es ist verboten, Tiere und Produkte einzuführen, für die auf Grund der Sperre in den Niederlanden ein Transportverbot gilt. Das bedeutet, dass Folgendes nicht importiert werden darf:

  • Vieh (für MKS empfindliche Tiere wie Schweine, Rinder, Schafe und Ziegen, aber auch Pferde)
  • Geflügel (mit Ausnahme von Eintagsküken, die direkt zu einer Geflügelhaltung verbracht werden, wobei die Ablieferung allerdings auf der öffentlichen Straße stattfinden muss)
  • Sperma von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
  • Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
  • Eizellen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
  • Dünger von Vieh (also auch von Pferden) und Geflügel
  • Milch (allerdings nur beim Einsammeln oder Transport der Milch bei einem Betrieb, wo sich Klauentiere befinden)
  • Futtermittel und Grundstoffen für Futtermittel (mit Ausnahme von Transporten über Binnengewässer)
  • Transportmittel für den Transport von Vieh, Geflügel, Dünger, Futtermitteln oder Grundstoffen von Futtermitteln.

Für Importe aus von MKS betroffenen Ländern (Vereinigtes Königreich, Frankreich, Irland) gelten mehr umfassende europäische Bestimmungen.

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