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Die
nachfolgende Zweite Verordnung zum Schutz vor einer Einschleppung der Maul-
und Klauenseuche (MKS-Schutzverordnung) vom 10. April 2001 wurde im Bundesanzeiger
Nr. 72 vom 12. April 2001 (Seite 6814) verkündet und ist am 13. April 2001
in Kraft getreten.
Zweite
Verordnung
zum Schutz vor einer Einschleppung der Maul- und Klauenseuche
(2. MKS-Schutzverordnung)
Vom
10. April 2001
Auf Grund
des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2
und § 24 Abs. 1, diese in Verbindung mit § 79 Abs. 1a
und § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), von denen
§ 79b durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001
(BGBl. I S. 226) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
§
1
Tötung von Tieren aus dem Vereinigten Königreich
Die zuständige
Behörde ordnet die Tötung als Haustiere gehaltener Schafe, Ziegen,
Klauentiere wild lebender Arten und Kameliden an, die, auch über
andere Staaten, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland verbracht worden sind, und deren Abfertigung zum Versand
im Vereinigten Königreich zwischen dem 1. und dem 21. Februar 2001
erfolgt ist.
§
2
Beschränkung des Transports empfänglicher Tiere
(1) Als
Haustiere gehaltene Klauentiere und Kameliden dürfen außerhalb
des Bestandes nicht transportiert werden.
(2) Die
für den Absendeort zuständige Behörde lässt im Einvernehmen
mit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde Ausnahmen
von Absatz 1 zu für das Verbringen von Tieren
-
unmittelbar oder
über eine nach § 15c der Viehverkehrsverordnung für die
jeweilige Tierart zugelassene Sammelstelle zur unmittelbaren Schlachtung
in einem Schlachtbetrieb oder
- in einen anderen
Bestand,
wenn
vorbehaltlich des Absatzes 3 sichergestellt ist, dass
-
die Tiere
-
während
des Transportes - ausgenommen zur Schlachtung über eine Sammelstelle -
nicht in Kontakt mit einem Tier aus einem anderen Bestand kommen,
auf keinen Fall aber über einen Aufenthaltsort nach § 24
Abs. 2 der Tierschutztransportverordnung verbracht werden,
oder
-
b) aus
einem Bestand stammen, der in einem Gebiet im Sinne des Artikels
2 Abs. 2 Buchstabe p der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26.
Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 109 S.
1) in der jeweils geltenden Fassung, gelegen ist, in dem während
der in Absatz 3 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 genannten Zeit kein
Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet festgelegt worden ist und
- Fahrzeuge, die
beim Transport der Tiere benutzt werden, vor und nach dem Transport
gereinigt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel desinfiziert werden.
(3) Eine
Ausnahme nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn
-
die Tiere mindestens
30 Tage vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung oder, sofern die Tiere
jünger als 30 Tage sind, seit ihrer Geburt im Herkunftsbestand
gehalten worden sind und
- während dieser
Zeit – im Falle von Schweinen während der
letzten 15 Tage vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung (Anmerk.
der Red.: Dieser grün gekennzeichnete Satz scheint, neben der Verlängerungsfunktion
der Verordnung, der einzige inhaltliche Unterschied zur 1. VO zu sein)
- kein empfängliches Tier in den Bestand eingestellt worden ist,
es sei
denn, dass die Tiere im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 unmittelbar
in den Schlachtbetrieb verbracht werden.
§
3
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig
im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1
ein Tier transportiert.
§
4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese
Verordnung tritt am 13. April 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
18. Mai 2001 außer Kraft.
(2) Mit
Ablauf des 12. April 2001 tritt die MKS-Schutzverordnung vom 3. April
2001 (BAnz. S. 6077, 6277) außer Kraft.
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