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Die
nachfolgende Verordnung zum Schutz vor einer Einschleppung der Maul- und
Klauenseuche (MKS-Schutzverordnung) vom 3. April 2001 ist im Bundesanzeiger
Nr. 66 vom 4. April 2001 (Seite 6077) verkündet worden und am 5. April
2001 in Kraft getreten.
Verordnung
zum Schutz vor einer Einschleppung der
Maul- und Klauenseuche
(MKS-Schutzverordnung)
Vom
3. April 2001
Auf Grund
des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2
und § 24 Abs. 1, diese in Verbindung mit § 79 Abs. 1a
und § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), von denen
§ 79b durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001
(BGBl. I S. 226) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
§
1
Tötung von Tieren aus dem Vereinigten Königreich
Die zuständige
Behörde ordnet die Tötung als Haustiere gehaltener Schafe, Ziegen,
Klauentiere wild lebender Arten und Kameliden an, die, auch über
andere Staaten, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland verbracht worden sind, und deren Abfertigung zum Versand
im Vereinigten Königreich zwischen dem 1. und dem 21. Februar 2001
erfolgt ist.
§
2
Beschränkung des Transports empfänglicher Tiere
(1) Als
Haustiere gehaltene Klauentiere und Kameliden dürfen außerhalb
des Bestandes nicht transportiert werden.
(2) Die
für den Absendeort zuständige Behörde lässt im Einvernehmen
mit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde Ausnahmen
von Absatz 1 zu für das Verbringen von Tieren
-
unmittelbar
oder über eine nach § 15c der Viehverkehrsverordnung für
die jeweilige Tierart zugelassene Sammelstelle zur unmittelbaren Schlachtung
in einem Schlachtbetrieb oder
-
in
einen anderen Bestand,
wenn
vorbehaltlich des Absatzes 3 sichergestellt ist, dass
-
die
Tiere während des Transportes - ausgenommen zur Schlachtung über
eine Sammelstelle - nicht in Kontakt mit einem Tier aus einem
anderen Bestand kommen, auf keinen Fall aber über einen Aufenthaltsort
nach § 24 Abs. 2 der Tierseuchentransportverordnung verbracht
werden, und
-
Fahrzeuge,
die beim Transport der Tiere benutzt werden, vor und nach dem Transport
gereinigt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel desinfiziert
werden.
(3) Eine
Ausnahme nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn
-
die
Tiere mindestens 30 Tage vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung oder,
sofern die Tiere jünger als 30 Tage sind, seit ihrer Geburt im
Herkunftsbestand gehalten worden sind und
-
während
dieser Zeit kein empfängliches Tier in den Bestand eingestellt
worden ist,
es sei
denn, dass die Tiere im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 unmittelbar
in den Schlachtbetrieb verbracht werden.
§
3
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig
im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1
ein Tier transportiert.
§
4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 tritt
mit Ablauf des 19. April 2001 außer Kraft; die §§ 2 und 3
treten mit Ablauf des 12. April 2001 außer Kraft.
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