Zweite Verordnung
zum Schutz vor einer Einschleppung der Maul- und Klauenseuche
aus dem Vereinigten Königreich
(2. VK-MKS-Schutzverordnung)
Vom 8. März 2001

Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2 und § 24 Abs. 1, diese in Verbindung mit §79 Abs 1a und § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBL I S. 2038), von denen § 79b durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBL. I S. 226) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Ernährung

§ 1

Tötung von Tieren aus dem Vereinigten Königreich

Die zuständige Behörde ordnet die Tötung als Haustiere gehaltener Schafe, Ziegen, Klauentiere wild lebender Arten und Kameliden an, die, auch über andere Staaten, aus dem Vereinigten Königreich, Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) verbracht worden sind, und deren Abfertigung zum Versand im Vereinigten Königreich zwischen dem 1 . und dem 21. Februar 2001 erfolgt ist.

§ 2

Beschränkung des Transports empfänglicher Tiere

(1) Als Haustiere gehaltene Klauentiere und Kameliden dürfen außerhalb des Bestandes nicht transportiert werden.

(2) Die zuständige Behörde lässt Ausnahmen von Absatz 1 zu für das Verbringen von Tieren,

  • 1 . zur unmittelbaren Schlachtung in einem Schlachtbetrieb oder
  • 2. in einen anderen Bestand, wenn sichergestellt ist, dass
  • 3. die Tiere während des Transportes nicht in Kontakt mit einem Tier aus einem anderen Bestand kommen und
  • 4. Fahrzeuge, die beim Transport der Tiere benutzt werden, vor und nach dem Transport gereinigt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel desinfiziert werden.

§ 3

Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ein Tier transportiert.

§ 4

Inkraftreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 27. März 2001 außer Kraft.

Berlin, den 08. März 2001
Die Bundesministerin
Für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft