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Zweite
Verordnung Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2 und § 24 Abs. 1, diese in Verbindung mit §79 Abs 1a und § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBL I S. 2038), von denen § 79b durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBL. I S. 226) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Ernährung § 1 Tötung von Tieren aus dem Vereinigten Königreich Die zuständige Behörde ordnet die Tötung als Haustiere gehaltener Schafe, Ziegen, Klauentiere wild lebender Arten und Kameliden an, die, auch über andere Staaten, aus dem Vereinigten Königreich, Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) verbracht worden sind, und deren Abfertigung zum Versand im Vereinigten Königreich zwischen dem 1 . und dem 21. Februar 2001 erfolgt ist. § 2 Beschränkung des Transports empfänglicher Tiere (1) Als Haustiere gehaltene Klauentiere und Kameliden dürfen außerhalb des Bestandes nicht transportiert werden. (2) Die zuständige Behörde lässt Ausnahmen von Absatz 1 zu für das Verbringen von Tieren,
§ 3 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ein Tier transportiert. § 4 Inkraftreten Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 08. März
2001 |